Herren über Land, Menschen, Fisch und Wasservogel
Zeitstrahl: 1250
Meisterschwanden und Tennwil in der Herrschaft von Hallwil
Die Herren von Hallwil hatten über mindestens sechs Jahrhunderte einen grossen Einfluss auf das dörfliche Leben in Meisterschwanden. Das Adelsgeschlecht – auch in der Schreibweise «von Hallwyl» bekannt – taucht in den Schriftquellen aus dem 13. Jahrhundert als Grundbesitzer im heutigen Gemeindegebiet auf. Seine Stammburg am unteren Ende des schon bald nach ihm benannten Sees war eine von nur wenigen Wasserburgen in der Eidgenossenschaft. Das Grundeigentum in dieser Gegend war damals auf mehrere geistliche und weltliche Besitzer verteilt. Die Bauern waren komplett von ihnen abhängig.
Zwischen 1284 und 1313 kam das Kloster Kappel am Albis in den Besitz von bedeutenden Bauerngütern in Meisterschwanden und Tennwil, darunter des grössten Hofs in Meisterschwanden. Dieser umfasste eine Fläche von rund 180 Jucharten, was etwa 60 bis 70 Hektaren entsprochen haben dürfte. Der grösste Teil der Neuerwerbungen bestand aus ehemaligen Gütern der Herren von Hallwil, die als Kastvögte des Klosters die Schutzaufsicht und damit auch eine gewisse Kontrolle über dieses hatten. Ihre politisch und wirtschaftlich bedeutende Stellung erlaubte es der Familie von Hallwil, ihren ständig in Finanznöten steckenden habsburgischen Dienstherren gegenüber als Geld- und Kreditgeber aufzutreten. Als Gegenleistung erhielten sie Einkünfte aus habsburgischem Pfandgut – so hatte etwa Walter von Hallwil 1281 die «Genossame ze Meisterswangen» als Pfand bekommen.
Niedere und hohe Gerichtsbarkeit
Die Hallwil waren damit in einer Position, in der sie einen bedeutenden Machtfaktor in der Region darstellten. Dies erst recht, als auch ihre Bedeutung als Gerichtsherren zunahm. Nachdem das lokale Adelsgeschlecht der Herren von Meisterswang zwischenzeitlich die Herrschaft über das Dorf übernommen hatten, kaufte Thüring von Hallwil im Jahr 1363 den «Twing und Bann» von Meisterschwanden zurück. Die Hallwil hatten nun die niedere Gerichtsbarkeit inne. Diese umfasste das Recht, Gebote und Verbote für Ordnung der Landwirtschaft, des Gewerbes und des alltäglichen Zusammenlebens zu erlassen und Fehlbare zu bestrafen. Diese Vergehen wurden in der Regel mit Geldstrafen und -bussen belegt. Die Herren von Hallwil unterstellten das Dorf dem Gerichtsbezirk Seengen. Dies änderte sich auch nicht, als die Landesherrschaft nach der Eroberung des Aargaus im Jahr 1415 durch die Eidgenossen von Habsburg-Österreich an die Gnädigen Herren von Bern überging. Bern, das durch den Landvogt auf der Lenzburg vertreten wurde, war nur für die hohe Gerichtsbarkeit zuständig – für Todesstrafen sowie die Militärhoheit.
Anders war die Lage in Tennwil. Das Dorf gehörte zur Grafschaft Fahrwangen, die zwischen 1354 und 1361 in den Besitz von Rudolf II. von Hallwil gekommen war. Die Grafschaft sollte als Sonderfall bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft 1798 bestehen bleiben und berechtigte die Herren von Hallwil dazu, den Grafentitel zu führen. Die Hallwil verfügten in diesem Gebiet nicht nur Zollrechte und die niedere Gerichtsbarkeit, sondern auch über das Hochgericht, die sogenannte Blutgerichtsbarkeit. Sie umfasste die Rechtsprechung über alle Vergehen, die mit dem Tod bestraft wurden – wie Mord, Brandstiftung oder Störung des Religionsfriedens. Einer der Richtplätze befand sich beim Flurenwald oberhalb von Tennwil. Am Tennwiler Seeufer gab es einen besonderen Landeplatz für Schiffe, mit denen die im Schloss Hallwil zum Tod Verurteilten zur Exekution gebracht wurde.
Herrschaft bis 1798
Die Herrschaftsrechte sicherten den Hallwil über Jahrhunderte zahlreiche Einkünfte. Diese reichten von Bussgeldern über verschiedenste Abgaben für die Nutzung von Grundstücken, von Allmend und Waldweiden und für Fischerei- und Fährrechte bis hin zu Zöllen. Die Bauern organisierten sich in Korporationen, die ihre Interessen auch gegenüber der Herrschaft zum Teil mit Nachdruck vertraten. Der Widerstand der Bauernfamilien wurde mit der Zeit schwieriger, denn ab dem späten Mittelalter verstärkten sich die Gegensätze zwischen den grossen Hofbauern und den armen Taunern ohne eigenen Grundbesitz.
Die Herrschaft Hallwil erstreckte sich auch über den See, über den Mitglieder des Geschlechts als Vögte ebenfalls die hohe Gerichtsbarkeit ausübten. Aus dem Seerodel von 1419 geht hervor, dass die Hallwil den See schon damals als Eigentum beanspruchten. Die Fischer, die sich in einer Genossenschaft organisierten, hatten sich den herrschaftlichen Regeln unterzuordnen. Der See sollte sogar nach dem Verlust aller Herrschaftsrechte in der Helvetischen Revolution von 1798 im Privatbesitz der Familie Hallwil bleiben, bis er 1859 an den Kanton Aargau überging.
Hier geht es weiter
- Caspers, Sarah: Die Herrschaft Hallwyl am Ende des Ancien Régime. In: Argovia 129 (2017), S. 139–149.
- Nussberger, Paul: Meisterschwanden. In: Chronik der Bezirke Lenzburg und Kulm. Industrie, Handel und Gewerbe. Zürich 1966 (Chronik Kanton Aargau II), S. 114–116.
- Historisches Lexikon der Schweiz: Hallwil (Herrschaft) https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/041407/2006-08-04/)
- Siegrist, Jean Jacques: Beiträge zur Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte der Herrschaft Hallwil. Aarau 1952.