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Lärm

Lärm ist die am stärkste wahrgenommene Umweltbelastung. In der Schweiz fühlen sich rund zwei Drittel der Bevölkerung durch Lärm gestört. Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden und kann krankmachen.

Gesetze und Verordnungen:

Das Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 684) hält fest, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkung auf die Nachbarn zu enthalten, insbesondere aller schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Folglich sind alle aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Lärm zu vermeiden.

Mieter müssen laut Obligationenrecht (OR, Art. 257f) auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen und dürfen die Ruhe im Gebäude nicht stören.

Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) geben mit allgemeinen Formulierungen bestenfalls Hinweise für den Umgang mit dem Alltagslärm. Grenzwerte gibt es keine. Konkreteres findet sich im Polizeireglement (§10) der Regionalpolizei Lenzburg. Darin sind die Zeiten der Mittagsruhe und der Nachtruhe festgelegt und es wird der Umgang mit häufigen Lärmquellen geregelt. Sie bestimmen aber meist nicht genügend genau, was zumutbar und was übermässig ist.

Polizeireglement