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Hundekontrolle

Anmeldung Hund

Abmeldung Hund

Die Gemeinden haben, gestützt auf das kantonale Hundegesetz, die Hundekontrolle zu führen und die Hundetaxe zu erheben.

Meldepflicht / Registrierung

Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeinde das Halten eines mehr als 3 Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem den Halterwechsel, den Tod des Hundes, die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen. Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie des Heimtierausweises. Die Meldepflicht beträgt 10 Tage.

Heimtierdatenbank

Hundehalter müssen alle Änderungen wie Halterwechsel (Abgabe und Übernahme eines Hundes), Tod des Hundes usw. in der nationalen Datenbank AMICUS (Tel. 0848 777 100 oder www.amicus.ch) melden. Die Erfassung von Ersthundehalter sowie Adressänderungen werden von der Gemeinde vorgenommen. 

Ausbildung des Hundehalters

Das mit dem Hundegesetz eingeführte Sachkundenachweis-Kursobligatorium wurde auf 01.01.2017 wieder abgeschafft. Somit müssen diese Kurse nicht mehr obligatorisch besucht werden. Für Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses empfohlen. Sie lernen in diesen Kursen, wie Sie Ihren Hund rücksichtsvoll führen.

Hundetaxe

Ab dem 3. Lebensmonat wird der Hund taxpflichtig (auch die aus eigener Zucht). Die Hundetaxe beträgt CHF 120 pro Hund und wird jährlich mit dem Stichtag 30. April von der Gemeindekanzlei erhoben. Das „Hunde“-Jahr geht von Mai bis April, die Taxe wird im April erhoben.

Es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt. Die Hundetaxen werden per 1. Mai jedes Jahres fällig, unterjährige Zu-/Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann:

  • Katastrophen- und Flächensuchhunde, Lawinenhunde (Einsatznachweis REDOG / ARS)
  • Blindenführhunde (Nachweis IV-anerkannten Schule)
  • Behindertenhunde, Assistenzhunde (Nachweis IV, dass erforderlich)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Einsatznachweis Armee, Grenzwachtkorps, Polizei)
  • zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
  • Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU))
  • Weitere Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben
  • Hunde, die für die öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung stehen (Nachweis der zuständigen Stelle)

Entsorgen Hundekot

In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann dieser mit einer Ordnungsbusse belegt werden.

Flyer Hundekot

Leinenpflicht

Hunde sind gemäss der kantonalen Jagdverordnung im Wald und am Waldrand während der Setzzeit des Wildes vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Hunde sind gemäss Polizeireglement auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, am See, auf öffentlichen Spielplätzen, Parkanlagen sowie in Sport- und Schulanlagen und vergleichbaren Örtlichkeiten an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Bei Rotweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, entfällt die Leinen- sowie Einzelführpflicht.

Betreten von Wiesen und Äckern durch Hunde

Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 15. März bis 30. November zu verzichten.

Halteberechtigung Listenhunde

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eines Hundes eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen und Kreuzungen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier / Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier/American Bully
  • Rottweiler*

*Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e HuV, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.

Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde, Streuner, unerzogene Hunde etc.

Falls Sie eine Meldung über unerzogene Hunde, die nicht unter der Kontrolle ihres Halters stehen oder über Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde machen möchten, können Sie sich an die Gemeindekanzlei wenden.

Meldung Hundebisse und auffällige Hunde

Formular zur Meldung auffälliger Hunde

Formular zur Meldung von Hundebissverletzungen bei Menschen

Veterinärdienst Kanton Aargau

Gesetzliche Grundlagen

Merkblatt Hundewesen.pdf


Zuständige Abteilung