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Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Für die Beratung und Ausarbeitung der Regelungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge insbesondere den Unterhalt des Kindes können Sie sich an die Sozialen Dienste wenden. Nicht miteinander verheirateten Eltern, die nicht zusammen leben, wird dringend empfohlen, einen Unterhaltsvertrag für das Kind abzuschliessen und diesen vom Familiengericht (KESB) genehmigen zu lassen.