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Himmelslaternen

Grundsätzlich sind in der Schweiz Himmelslaternen erlaubt. Es gibt jedoch diverse Kantone und Gemeinden, welche bereits ein Flugverbot für Himmelslaternen verfügt haben. In Deutschland, Österreich und Liechtenstein sind Himmelslaternen ganz verboten.

Der Bund hat zudem verschärfte Vorschriften gegenüber militärischen und zivilen Flugplätzen und Heliports erlassen, bei denen ein Abstand von 5 km einzuhalten ist. Innerhalb einer CTR (Kontrollzone) von Flughäfen ist der Einsatz von Himmelslaternen verboten.

Gefahr für Tier und Umwelt

Von den Laternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, etwa durch Entzündung der Wunschlaterne beim Start, wodurch umstehende Personen gefährdet werden. Wenn die Laterne in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts (undichte Ballonhülle, Fallwinde) abstürzt oder in der Luft Feuer fängt (z. B. durch Windstoss), birgt sie Gefahr für Gebäude, Tiere und Bäume. Auch durch Hineintreiben in Hindernisse kann die Laterne Brände entfachen, selbst die glühenden Reste nach vollständiger Verbrennung des Brandstoffes sind noch gefährlich.

Besonders hoch ist das Risiko der Brandgefahr, wenn die Laternen bei trockener Witterung oder nach längeren Hitzeperioden eingesetzt werden, da dann eine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Diese Risiken können beim Verwenden anderer Feuerwerksartikel durch einschlägige Vorsichtsmassnahmen und gesetzliche Regelungen herabgesetzt werden.

Aufgrund der Steighöhe von Himmelslaternen wird eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs gesehen, da diese in den Radarbereich der Flugüberwachung und Flugsicherung eindringen können. Weitere mögliche negative Folgen sind Irritation von z. B. LKW-Fahrern und der Tiere durch herabsinkende Ballons. Die Drahtspeichen des Öffnungsrings können bei Weidevieh Magenverletzungen hervorrufen, wie auch Stromleitungen kurzschliessen. Besser ist daher die Befestigung des Brandsatzes mit Keramikschnur.

Sensibilisierung seitens des Gemeinderates

Der Gemeinderat Meisterschwanden unterstützt das Aufsteigen von Himmelslaternen in keiner Weise. Der Gemeinderat ersucht daher alle Institutionen, ihre Gäste auf die oben erwähnten möglichen Gefahren aufmerksam zu machen und wenn möglich das Aufsteigen von Himmelslaternen zu verbieten.


Zuständige Abteilung