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Inventurwesen

Bei einem Todesfall hat die Inventurbehörde verschiedene Abklärungen durchzuführen. Diese betreffen unter anderem:

  • die Art und Weise der Inventaraufnahme
  • die gesetzlichen Erben
  • allfällige Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen

Als zuständiges Inventuramt helfen wir Ihnen auch gerne bei Fragen und bei Problemen, die beim Verlust eines Angehörigen entstehen.

Allgemeines

Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht» der verstorbenen Person.

Erbenverzeichnis

Das Inventuramt ist zuständig für das Erstellen des Erbenverzeichnisses nach den gesetzlichen Erben. Ist dies dem Inventuramt nicht möglich, muss unter Umständen beim Bezirksgericht Lenzburg ein Erbenruf beantragt werden.

Steuerinventar und Erbschaftsinventare

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventuraufnahme mitzuwirken. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht». Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis CHF 10'000 (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 50'000) bestraft werden (§ 235 Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Erbschaftsinventare

Die Erbberechtigten können innert 30 Tagen nach dem Tod beim Bezirksgericht Lenzburg die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder eines öffentlichen Inventars verlangen. Diese Erbschaftsinventare dienen zugleich als Steuerinventar. Sie sind kostenpflichtig, die Gebühren werden der Person in Rechnung gestellt, die das Inventar verlangt hat.

Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht»

Die Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht» wird in der Regel nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Todesfall der Vertreterin beziehungsweise dem Vertreter der erbberechtigten Personen zum Ausfüllen zugestellt. Es kann ohne Umstände eine frühere Zustellung verlangt werden. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht».

Verfügungssperre

Die Erbberechtigten und die Verwalterinnen beziehungsweise Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung des Inventuramts keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung «unterjährige Steuerpflicht» gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung des Inventuramtes.

Ausschlagung

Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 ZGB).

Testamente und Eröffnung

Die Erbberechtigten haben die vorgefundenen Testamente zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Lenzburg oder dem Inventuramt Meisterschwanden zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind (ZGB 556).

Eröffnung

Für die Eröffnung von hinterlegten Ehe- und Erbverträgen, Testamenten, letztwilligen Verfügungen usw., ist das Bezirksgericht Lenzburg zuständig. Die Eröffnung wird im Amtsblatt des Kantons Aargaus publiziert.

Haftung

Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Personen, die Erbteile ausrichten, haften für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.

Vertretung der Erbberechtigten

Zur Vereinfachung der Verfahrensabwicklung wird den Erbberechtigten empfohlen, umgehend eine Vertretung gegenüber den Inventur- und Steuerbehörden zu bezeichnen.

Willensvollstrecker ZGB 517

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Dieser Auftrag ist von Amtes wegen mitzuteilen und die betreffenden Personen haben sich binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Auftrages über dessen Annahme zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

Beauftragte Personen haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Erbteilung

Eine allfällige Erbteilung ist Sache der Erben, wobei vorhandene Ehe- und / oder Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen oder bei deren Fehlen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beachten sind.

Erbbescheinigung

Die Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Die Erbbescheinigung kann von jeder erbberechtigten Person oder vom Willensvollstrecker bestellt werden.

Weitere Informationen
Steuergesetz Kanton Aargau
Verordnung über das Nachlassinventar
Merkblatt zur Bestellung einer Erbbescheinigung
Bestellformular Erbbescheinigung


Zuständige Abteilung